Nach Rz. 35 des o.a. BMF-Schreibens vom 31.10.2008 bezieht sich die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG („Die §§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.”) auf den nach § 5a EStG ermittelten Gewinn.
Bei der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 EStG ist dagegen die Steuerermäßigung nach §§ 32c bzw. 35 EStG anzuwenden, da die durch die Auflösung anzusetzenden Beträge laufenden Gewinn darstellen und der Gewerbesteuer unterliegen (Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 31.10.2008, aaO). Dies gilt auch für die nach § 5a Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Vergütungen (BFH-Urteil vom 6.7.2005,BStBl 2008 II S. 180).
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