OFD Münster - Verfügung vom 18.03.2008
Kurzinfo GewSt 1/2008

OFD Münster - Verfügung vom 18.03.2008 (Kurzinfo GewSt 1/2008) - DRsp Nr. 2008/92397

OFD Münster, Verfügung vom 18.03.2008 - Aktenzeichen Kurzinfo GewSt 1/2008

DRsp Nr. 2008/92397

Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft; § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. bzw. § 18 Abs. 3 UmwStG n.F.; Anwendung diverser BFH-Urteile - anhängige Verfassungsbeschwerde Neufassung durch das Jahressteuergesetz 2008 - zeitliche Anwendung

Erfolgte die Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§§ 3ff UmwStG) und wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. bzw. § 18 Abs. 3 UmwStG n.F. der Gewerbesteuer. Dies gilt auch, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. Damit soll verhindert werden, dass eine Kapitalgesellschaft, deren Liquidation der Gewerbesteuer unterliegt, zum Zwecke der Steuerersparnis vor deren Liquidation in ein Personenunternehmen (Personengesellschaft oder Einzelunternehmen) umgewandelt wird, dessen Liquidationsgewinn nicht gewerbesteuerlich erfasst wird (vgl. Rz. 18.03 BMF-Schreiben vom 25.3.1998 - BStBl 1998 I S. 543 - UmwSt-Erlass).