OFD Münster - Verfügung vom 19.03.2007
S 2255 - 52 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 19.03.2007 (S 2255 - 52 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/90966

OFD Münster, Verfügung vom 19.03.2007 - Aktenzeichen S 2255 - 52 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/90966

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG

1 Einleitung

Die Öffnungsklausel soll dazu dienen, eine Zweifachbesteuerung zu verhindern. Sinn und Zweck der Öffnungsklausel ist es, den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich der Sonderausgabenabzug bis zum Kalenderjahr 2004 hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen möglicherweise nicht ausreichend ausgewirkt hat. Eine einheitliche Überleitung der gesetzlichen Renten und der Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen in die nachgelagerte Besteuerung würde diesen Fällen nicht gerecht werden. Eine Zweifachbesteuerung tritt durch den mit dem AltEinkG verbesserten Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2005 nicht mehr auf.

2 Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel

2.1 Antrag

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ein Teil der Leibrenten und anderer Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3a Doppelbuchst. bb EStG versteuert werden. Der Antrag kann erst bei Leistungsbezug bei Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden.

2.2 Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung/10-Jahres-Grenze