OFD Münster - Verfügung vom 19.10.2007
S 2183 b - 185 - St 12 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 19.10.2007 (S 2183 b - 185 - St 12 - 33) - DRsp Nr. 2008/91544

OFD Münster, Verfügung vom 19.10.2007 - Aktenzeichen S 2183 b - 185 - St 12 - 33

DRsp Nr. 2008/91544

Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG bei Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 30.8.2005, aaO, entschieden, dass bei zutreffender Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG nur in inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten eine Ansparabschreibung gebildet werden kann. Es ist damit nicht der entgegenstehenden Auffassung eines in eigener Sache als Kläger aufgetretenen Steuerberaters (S) gefolgt. Dieser beteiligte sich mit einer geringen Einlage atypisch still an einem slowakischen Malerbetrieb. An diesem Gesellschaftsanteil räumte er anschließend seiner Ehefrau eine Unterbeteiligung ein. In die Ermittlung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien und dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegenden Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft bezog S eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gebildete Ansparabschreibung iHv 154.000 EUR ein. Aus dem hierzu gefertigten Investitionsverzeichnis ergab sich, dass S u.a. Laptops, Bürostühle und Diktiergeräte anzuschaffen gedachte, die dem slowakischen Malerbetrieb zur Nutzung überlassen werden sollten.