OFD Münster - Verfügung vom 19.11.2008
S 2230 - 129 - St 23 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 19.11.2008 (S 2230 - 129 - St 23 - 33) - DRsp Nr. 2008/92926

OFD Münster, Verfügung vom 19.11.2008 - Aktenzeichen S 2230 - 129 - St 23 - 33

DRsp Nr. 2008/92926

Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2007

I. Grundsatzverfügung, EStG -Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800

Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG -Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die zeitraumunabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.

Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.

II. Gesetzliche Änderungen

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG i.S.d. UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 (BStBl 2007 I S. 630)

Die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG a.F. wurde durch das UntStRefG 2008 durch einen sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 n.F. ersetzt. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG a.F. bleibt in geänderter Ausgestaltung grundsätzlich erhalten (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG n.F.).

Gegenüber dem bisher geltenden Recht ergeben sich folgende Änderungen:

Investitionsabzugsbetrag Abzug (§ 7g Abs. 1 EStG n.F.) Ansparabschreibung Bildung (§ 7g Abs. 3 EStG a.F.)
außerbilanzielle Gewinnminderung gewinnmindernde Berücksichtigung in Gewinnermittlung als Betriebsausgabe
keine Bilanzberichtigung
keine Bilanzänderung