OFD Münster - Verfügung vom 20.12.2012
Kurzinfo KSt 8/2008

OFD Münster - Verfügung vom 20.12.2012 (Kurzinfo KSt 8/2008) - DRsp Nr. 2013/80067

OFD Münster, Verfügung vom 20.12.2012 - Aktenzeichen Kurzinfo KSt 8/2008

DRsp Nr. 2013/80067

§ 37 Abs. 4 - 7 KStG - Ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens; Hier: Anträge auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags

Derzeit mehren sich Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.

Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens durch das SEStEG das KSt-Guthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das KSt-Guthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.

Die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.