OFD Münster - Verfügung vom 21.10.2002
S 2706 - 107 - St 13 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 21.10.2002 (S 2706 - 107 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2008/81769

OFD Münster, Verfügung vom 21.10.2002 - Aktenzeichen S 2706 - 107 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2008/81769

§ 20 EStG; Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG; Betriebe gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge ; BMF-Schreiben vom 11.09.2002 (BStBl 2002 I)

Nach dem Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht (Abschaffung des Anrechnungsverfahrens und Einführung des Halbeinkünfteverfahrens) aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung auf Vermögensübertragungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) an ihre Gewährträger (z. B. Städte, Kreise etc.) werde ein 10-prozentiger Kapitalertragsteuerabzug eingeführt vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 EStG.

Die Körperschaftsteuer für diese Einkünfte ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten und kann weder angerechnet noch vom Bundesamt für Finanzen zur Hälfte erstattet werden.

Die Kapitalertragsteuer auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10a EStG entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger (i. d. R. der Gewährträger) zufließen, § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Die Kapitalertragsteuer auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG entsteht im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, folglich erstmals zum 31.08.2002.