Auf dem deutschen Immobilienmarkt treten zurzeit zunehmend nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften als Investoren auf. Sie erwerben - in teilweise sehr großem Umfang - im Inland belegenen Grundbesitz und erzielen daraus inländische Einkünfte. Bei der Veranlagung dieser Gesellschaften 1 sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Die nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften haben ihren statutarischen Sitz im Ausland. Gleichwohl kann sich im Einzelfall der Ort der Geschäftsleitung i. S. v. § 10 AO im Inland befinden mit der Folge, dass diese Kapitalgesellschaften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 KStG sind. In diesen Fällen unterliegen sie grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der Besteuerung im Inland; sie werden wie nach inländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften besteuert.
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