OFD Münster - Verfügung vom 24.08.2005
S 2198 a - 40 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 24.08.2005 (S 2198 a - 40 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/89240

OFD Münster, Verfügung vom 24.08.2005 - Aktenzeichen S 2198 a - 40 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/89240

§ 7h EStG; Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen; Bescheinigung der Gemeindebehörden über die Höhe der begünstigten Aufwendungen

Der BFH hat mit Urteil vom 04.05.2004 - XI R 38/01 (BStBl 2005 II S. 171) u.a. entschieden, dass im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV (Rechtsvorgängervorschrift des § 7h EStG) nicht vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (entgegen Abschnitt 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStR 1990).

Das Urteil betrifft die Rechtslage vor Veröffentlichung der Bescheinigungsrichtlinien. In den bundeseinheitlichen Bescheinigungsrichtlinien (EStG -Kartei Nr. 800 zu § 7h) ist genau festgelegt, welche Kriterien die zuständige Gemeinde zu prüfen und zu bescheinigen hat, vor allem auch, in welcher Höhe Aufwendungen für begünstigte Maßnahmen i.S.d. § 7h EStG angefallen sind. Auch die für Sanierungsmaßnahmen zuständigen kommunalen Bescheinigungsbehörden sind an diese Verwaltungsanweisung gebunden.