OFD Münster - Verfügung vom 25.04.2005
S 7233 - 24 - St 11 - 32

OFD Münster - Verfügung vom 25.04.2005 (S 7233 - 24 - St 11 - 32) - DRsp Nr. 2008/88872

OFD Münster, Verfügung vom 25.04.2005 - Aktenzeichen S 7233 - 24 - St 11 - 32

DRsp Nr. 2008/88872

Umsatzsteuer bei Pferdepension und -training

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 09.08.2004 IV B 7 - S 7233 - 29/04/IV B 7 - S 7410 - 25/04, BStBl 2004 I S. 851 unterliegen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, dem allgemeinen Steuersatz. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt hiervon unberührt. Die Verfügung der OFD Münster vom 12.05.2000 - S 7233 - 24 - St 11 - 32 wird hiermit aufgehoben.

Für bis zum 31. Dezember 2004 bewirkte Umsätze in der Pensionspferdehaltung wird es jedoch nicht beanstandet, wenn unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG der ermäßigte Steuersatz bei allen noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzungen in Anspruch genommen wird. Die im BMF-Schreiben genannten übrigen Voraussetzungen sind bis dahin nach den Grundsätzen der o.g. Verfügung vom 12.05.2000 - S 7233 - 24 - St 11 - 32 zu beurteilen.

Zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des o.g. BMF-Schreibens hat das BMF auf Anfrage des Hauptverbands der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. (HLBS) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 10.03.2005 - IV A 5 - S 7410 - 18/05 wie folgt Stellung genommen: