Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn aus einer gemeinnützigen Einrichtung ein Zweckbetrieb ausgegliedert wird und sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen gemeinnützig sind. Das Besitzunternehmen (Dachgesellschaft) ist nur dann gemeinnützig, wenn es auch nach der Ausgliederung der Zweckbetriebe eine eigene gemeinnützige Tätigkeit entfaltet oder die Betriebsunternehmen Hilfspersonen i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO sind.
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