OFD Münster - Verfügung vom 26.08.2002
S 2223 - 60 - St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 26.08.2002 (S 2223 - 60 - St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/81738

OFD Münster, Verfügung vom 26.08.2002 - Aktenzeichen S 2223 - 60 - St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/81738

§ 10 b EStG; Steuerliche Behandlung von Spenden (§ 10 b EStG) an Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Aufgrund vieler Anfragen aus den Finanzämtern und den betroffenen Städten und Gemeinden zu der o.g. Verfügung weist die OFD darauf hin, dass die durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000, BStBl 2001 I S. 28 erfolgte Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO für Förder- und Spendensammelvereine, die steuerbegünstigte Zwecke fördern, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben umgesetzt werden (Unterhaltung von Schulen), keine Änderung eingetreten ist.

Förder- und Spendensammelvereine, die die von ihnen eingeworbenen Mittel an einen Betrieb gewerblicher Art weiterleiten, dürfen nur noch dann entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn der geförderte Betrieb gewerblicher Art den formalen Status einer nach § Abs. Nr. 9 steuerbefreiten Körperschaft besitzt. Die Steuerbefreiung des. Betriebes gewerblicher Art setzt neben der Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken nach §§ - eine ordnungsgemäße Satzung voraus. Eine Mustersatzung ist als Anlage 2 zu § im Anwendungserlass der abgedruckt. Also nur in diesen Fällen ergibt sich die Notwendigkeit einer Satzungserstellung oder -anpassung.