Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 18.8.2005 - V R 71/03 entschieden, dass
Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind und
Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind.
Durch Veröffentlichung des Urteils im BStBl 2006 II S. 143 sind die Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzlich allgemein anzuwenden. Eine Übertragung auf andere Umsätze nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Neureglung (vgl. Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008) möglich, soweit die Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) und der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) gegenüber den Trägern für die betreffenden Sozialleistungen abgerechnet werden. Begünstigte Unternehmer sind insbesondere Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Einrichtungen mit sozialem Charakter. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind z. B.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|