OFD Münster - Verfügung vom 28.04.2008
Kurzinfo ESt 18/2008

OFD Münster - Verfügung vom 28.04.2008 (Kurzinfo ESt 18/2008) - DRsp Nr. 2008/92468

OFD Münster, Verfügung vom 28.04.2008 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 18/2008

DRsp Nr. 2008/92468

Steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland - hier Türkei

Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ist die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person/en entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 9.2.2006 (BStBl 2006 I S. 217) nachzuweisen. Zur Erleichterung und Vereinfachung der Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisführung wurden zweisprachige Unterhaltserklärungen aufgelegt, die diesem Schreiben als Anlage beigefügt sind.

Auf Seite 1 der Unterhaltserklärung sind persönliche Angaben zur unterstützten Person zu machen. Diese müssen von der ausländischen Gemeinde-/Meldebehörde bestätigt werden.

Wie jetzt über das BMF mitgeteilt wurde, kann in der Türkei die geforderte Bestätigung der Meldedaten nicht durch die Meldebehörden erfolgen. Stattdessen ist diese Bestätigung (weiterhin) durch den Verwaltungsbezirkspräsidenten (Vali) in den Provinzen und den Landrat (Kaymakam) in Kreisen auszustellen.

Die bisherigen Besonderheiten für die Türkei im Zusammenhang mit der Ausstellung der 2006 erforderlichen Unterhaltsbescheinigungen sind weiterhin zu beachten, insbesondere:

  • Unterschrift durch

    • Verwaltungbezirkspräsidenten/Provinzgouverneur (Vali) oder Vertreter

    • Landrat (Kaymakam) oder Vertreter