Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.03.2008 (Az. 4 K 2635/04) die in Tz 1. des o. a. Erlass dargelegte Rechtsauffassung, dass Erschließungsbeiträge nur dann nicht als Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 GrEStG erfasst werden, wenn die Gemeinde eigene erschlossene Grundstücke veräußert und den Erschließungsbeitrag abgabenrechtlich geltend macht, nicht geteilt.
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