OFD Münster - Verfügung vom 29.11.2001
S 0550 - 17 - St 32 - 34

OFD Münster - Verfügung vom 29.11.2001 (S 0550 - 17 - St 32 - 34) - DRsp Nr. 2008/87781

OFD Münster, Verfügung vom 29.11.2001 - Aktenzeichen S 0550 - 17 - St 32 - 34

DRsp Nr. 2008/87781

Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl 2001 I S. 2710ff)

Verschiedene Bestimmungen der Insolvenzordnung wurden durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl 2001 I S. 2710) neu geregelt.

Mittellosen Schuldnern können zukünftig die Verfahrenskosten sowie die Kosten des Treuhänders und eines beizuordnenden Rechtsanwalts gestundet werden. Die Rückzahlung erfolgt vorrangig.

Mit Ausnahme des Art. 6 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften) tritt das Gesetz am 01.12.2001 in Kraft (Art 10). Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden (Art. 9).

Auf folgende Neuregelungen, die für das Finanzamt als Gläubiger von Bedeutung sind, wird besonders hingewiesen:

Art. 1 Nr. 11a

Nach § 114 Abs. 1 InsO ist die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung oder Verpfändung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis künftig nur für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren wirksam (bisher 3 Jahre).

Art. 1 Nr. 15

Künftig hat der Schuldner zur Erlangung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Bezüge für die Zeit von sechs Jahren (bisher: sieben Jahre) nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bisher: nach Aufhebung des Verfahrens) an den Treuhänder abzutreten.