Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG normierte Abzugsverbot für Geldbußen lässt nur insoweit einen (teilweisen) Abzug zu, als die Geldbuße den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil aus dem Gesetzesverstoß brutto abschöpft, also ohne Berücksichtigung der auf dem Vorteil ruhenden Ertragsteuerbelastung.
Weder die Bußgeldbescheide selbst, mit denen die EU-Kommission gegen ein Unternehmen eine Sanktion wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens festsetzt, noch die zu Grunde liegenden Leitlinien zur Bußgeldbemessung lassen eindeutig darauf schließen, dass in der Buße ein Abschöpfungsteil i.S des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG enthalten ist.
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