Die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für jeden Veranlagungszeitraum herausgegebenen Weisungen über die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen sehen vor, dass die Finanzämter berechtigt sind, unbeschadet der den Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AdstB) allgemein eingeräumten Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres oder von den Finanzämtern eingeräumten Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres einzelne Erklärungen jederzeit innerhalb angemessener Frist anzufordern. Die Anforderung kann sowohl von vornherein termingebunden, als auch später durch den Widerruf der allgemein oder im Einzelfall eingeräumten Fristen erfolgen. Um den Fortgang und den rechtzeitigen Abschluss der Veranlagungsarbeiten ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sicherzustellen, wird von dieser Möglichkeit - im Rahmen eines zentral durch die Oberfinanzdirektion gesteuerten maschinellen Laufes zur termingebundenen Anforderung von Steuererklärungen - Gebrauch gemacht werden.
Die Einzelheiten zum maschinellen Verfahren sind der Rundverfügung vom 23. Dezember 2011 (Az. O 2231 - 4 - Z 125) zu entnehmen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|