Mit Urteil vom 25. Juni 2009 ( BStBl 2010 II, S. 220) und Beschluss vom 18. März 2010 ( BStBl 2010 II, S. 627) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung nach § 17 Absatz 1 und Absatz 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.
Den hierzu ergangenen Nichtanwendungserlass vom 15. Februar 2010 ( BStBl 2010 I, S. 181) hat das BMF mit Schreiben vom 28. Juni 2010 ( BStBl 2010 I, S. 599) aufgehoben, sodass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu beachten sind.
Bei der Bearbeitung der Fälle bis einschließlich VZ 2010 ist Folgendes zu beachten:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|