OFD Niedersachsen - Verfügung vom 12.08.2010
S 0824 - 31 - Z 138

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 12.08.2010 (S 0824 - 31 - Z 138) - DRsp Nr. 2010/80440

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 12.08.2010 - Aktenzeichen S 0824 - 31 - Z 138

DRsp Nr. 2010/80440

Mitteilungen im Rahmen des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte

1 Allgemeines

Gegen einen Rechtsanwalt, Notar oder Patentanwalt, der seine Berufspflichten verletzt, kann eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden. Zuständig für die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens ist die jeweilige Berufskammer.

Über die Ahndung von Berufspflichtverletzungen hinaus ist die Zulassung als Rechtsanwalt oder als Patentanwalt zurückzunehmen oder zu widerrufen sowie ein Notar (vorläufig) seines Amtes zu entheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. fehlende Berufshaftpflichtversicherung, Vermögensverfall) gegeben sind.§ 14 BRAO, § 21 PatAnwO, § 50 BNotO

Insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Weitergabe von Informationen ist es von Bedeutung, ob es sich um ein Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen oder aber um ein Widerrufs- bzw. Amtsenthebungsverfahren handelt.

2 Berufspflichtverletzungen

Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte müssen ihren Beruf entsprechend den in den jeweiligen berufsordnenden Gesetzen geregelten Grundsätzen ausüben.

Einzelheiten zu den Berufspflichten der Berufsangehörigen ergeben sich aus den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2008, BStBl 2008 I S. 944, Tz. 1.2.vgl. AO -Kartei, Anhang K § 10 StBerG Karte 1