OFD Niedersachsen - Verfügung vom 22.08.2012
S 7100 - 421 - St 172

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 22.08.2012 (S 7100 - 421 - St 172) - DRsp Nr. 2013/80089

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 22.08.2012 - Aktenzeichen S 7100 - 421 - St 172

DRsp Nr. 2013/80089

Überlassung eines PKW durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ist in den BMF-Schreiben vom 27. August 2004 ( BStBl 2004 I S. 864) und vom 18. November 2009 ( BStBl 2009 I S. 1326) geregelt. Ergänzend gilt bei der Überlassung eines PKW durch eine Kapital- oder Personengesellschaft an ihre(n) Gesellschafter-Geschäftsführer Folgendes:

1. Selbständigkeit natürlicher Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer

Natürliche Personen können als Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl gegenüber einer Kapitalgesellschaft, als auch gegenüber einer Personengesellschaft selbständig oder nichtselbständig tätig werden (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE). Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall, wobei auf das Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer, mithin auf die Vereinbarungen, die der Geschäftsführung zugrunde liegen, abzustellen ist. Merkmale, die für die Abgrenzung heranzuziehen sind, ergeben sich insbesondere aus H 19.0 (Allgemeines) LStH 2011. Auf die BFH-Urteile vom 14. April 2010 (XI R 14/09, BStBl 2011 II S. 433) und vom 10. März 2005 (V R 29/03, BStBl 2005 II S. 730) weise ich hin.