OFD Niedersachsen - Verfügung vom 24.07.2008
S 0186a-7-StO 251

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 24.07.2008 (S 0186a-7-StO 251) - DRsp Nr. 2010/80279

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 24.07.2008 - Aktenzeichen S 0186a-7-StO 251

DRsp Nr. 2010/80279

Fitness-Studios gemeinnütziger Sportvereine (aus dem Erlass vom 15. April 2008 - S 0186a-5-31 3)

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.

Wenn die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut werden, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als sportliche Veranstaltung i. S. des § 67a AO anzusehen.

Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind (AEAO zu § 67a Nr. 12).

(Vgl. auch Ausführungen zur Fachtagung gemeinnütziger Körperschaften 2006.)

Anwendende Verweise

AEAO Zu § 67a (Anwendung)

Sonstige Verweise

§ 65 (Durchführungsvorschrift)