OFD Niedersachsen - Verfügung vom 25.09.2012
S 0186 - 3 - St 252

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 25.09.2012 (S 0186 - 3 - St 252) - DRsp Nr. 2013/80113

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25.09.2012 - Aktenzeichen S 0186 - 3 - St 252

DRsp Nr. 2013/80113

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern

Gemäß § 67 AO ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Krankenhaus” unter bestimmten Voraussetzungen als Zweckbetrieb anzusehen. Krankenhäuser in diesem Sinne sind gem. § 2 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Folglich können Krankenhäuser nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO begründen.

Übt ein Krankenhaus darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, kann insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegen. Die jeweiligen zusätzlichen Leistungen der Krankenhäuser sind dabei wie folgt zu beurteilen:

Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten: