OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.06.2007
S 2137 - 106 - StO 222/221
Normen:
AO (1977) § 147; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 257 ; ;

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.06.2007 (S 2137 - 106 - StO 222/221) - DRsp Nr. 2011/80189

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.06.2007 - Aktenzeichen S 2137 - 106 - StO 222/221

DRsp Nr. 2011/80189

Normenkette:

AO (1977) § 147; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 257 ; ;

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen; Informationen über Steuerfragen I/2006, lfd. Nr. 11, vom 8. Mai 2006

I. Rückstellung dem Grunde nach

Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht (§ 257 HGB, § 147 AO sowie Einzelsteuergesetze) besteht (BFH-Urteil vom 19. August 2002,BStBl 2003 II S. 131). Die Passivierungspflicht besteht sowohl in der Handelsbilanz als auch (über den Maßgeblichkeitsgrundsatz) in der Steuerbilanz.

Bei der Bildung dieser Rückstellung ist zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für einzelne Unterlagen noch besteht (vgl. H 6.11 - Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen - EStH 2006).