OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.05.2015
Kurzinfo ESt 14/2015

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.05.2015 (Kurzinfo ESt 14/2015) - DRsp Nr. 2015/80349

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 04.05.2015 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 14/2015

DRsp Nr. 2015/80349

Ertragsteuerliche Behandlung der Ausgleichsbeträge nach § 58a Abs. 4 Branntweinmonopolgesetz im Rahmen eines Nebenbetriebs

Für alle bisher monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien ist zum 01.10.2013 die Pflicht zur Ablieferung des erzeugten Alkohols bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein entfallen. Die landwirtschaftlichen Brennereien, die noch über Brennrechte verfügten, konnten einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht stellen und erhalten daraufhin für die nächsten 5 Betriebsjahre jeweils Ausgleichszahlungen auf der Basis des ursprünglichen Produktionsvolumens in Höhe von 51,50 € je Hektoliter Alkohol (§ 58a BranntwMonG).

Bei den gewährten Ausgleichsbeträgen handelt es sich grundsätzlich um in Raten gezahlte Beihilfen für den Wegfall des Branntweinmonopols, die als laufende Betriebseinnahmen und nicht als Entgelt für die Veräußerung des Brennrechts zu behandeln sind. Die Ausgleichsbeträge sind jedenfalls nicht davon abhängig, dass die Brennereitätigkeit tatsächlich eingestellt wird.