OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.08.2020
ohne-AZ

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.08.2020 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2021/80475

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 04.08.2020 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2021/80475

Steuerliche Behandlung von Outplacement- Beratungsleistungen; Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 19 EStG; Kurzinformation LSt Nr. 02/2020

Die Frage, ob bei Leistungen des Arbeitgebers in Form von Outplacement-Beratungen Arbeitslohn vorliegt und dieser in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 19 EStG fällt, ist auf Ebene der LSt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert worden. Insbesondere dann, wenn entsprechende Beratungsleistungen verschiedene Bestandteile enthalten, im Paket angeboten werden und die Teilnahme an einzelnen Beratungsleistungen vom Abschluss des Aufhebungsvertrags abhängig ist, stellt sich zudem die Frage, ob den Arbeitnehmern eine einheitliche Leistung zuf ließt oder in solchen Fällen jede Teilleistung steuerlich separat zu beurteilen ist.

Nach § 3 Nr. 19 EStG sind ab 2019 steuerfrei Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, sofern diese keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Gegenstand der Erörterung war folgender Sachverhalt: