OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.11.2016
akt. Kurzinfo ESt 09/2014

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.11.2016 (akt. Kurzinfo ESt 09/2014) - DRsp Nr. 2016/80710

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 04.11.2016 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 09/2014

DRsp Nr. 2016/80710

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG; USt-Vorauszahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG). Die nachfolgend dargestellte Rechtslage für die steuerliche Behandlung von USt-Vorauszahlungen, die gem. BFH-Urteil vom 01.08.2007,BStBl 2008 II, 282, als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen sind, gilt ausnahmslos für alle offenen Fälle. Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen kommen nicht in Betracht. Insbesondere liegt keine Verletzung der Fürsorgepflicht im Sinne des § 89 Abs. 1 S. 1 AO vor, weil das Finanzamt nur dann die Berichtigung von Erklärungen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig abgegeben worden sind. Von einer Offensichtlichkeit ist bei einem fehlerhaften Ansatz von Umsatzsteuervorauszahlungen als Betriebsausgaben nicht auszugehen, weil solche Fehler erst durch konkrete Prüfung und Sichtung des Erhebungskontos erkennbar werden.

1. Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit