OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.05.2020
Kurzinformation Est Nr. 04/2020

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.05.2020 (Kurzinformation Est Nr. 04/2020) - DRsp Nr. 2020/80272

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 11.05.2020 - Aktenzeichen Kurzinformation Est Nr. 04/2020

DRsp Nr. 2020/80272

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 EStG; Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 entschieden, dass ein anteiliges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei einem Eigentumswohnungsverkauf in Bezug auf ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliege. Die Eigentumswohnung wurde im Urteilsfall innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 Abs. Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG veräußert, so dass der erzielte Veräußerungsgewinn grds. als steuerpflichtig zu beurteilen war. Die eigengenutzte Wohnung sei jedoch nach Auffassung des FG insgesamt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechende Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurden. Daher sei die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für das gesamte Veräußerungsgeschäft einschlägig. Deswegen sei auch der auf das Arbeitszimmer entfallende anteilige Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern.