Zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gehören nach dem BFH-Urteil vom 01.08.2007 (XI R 48/05, BStBl 2008 II S. 282) auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.
Die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (= Zeitraum bis zu 10 Tagen) fällige und abgeflossene Umsatzsteuer-Vorauszahlung - Dezember/IV. Quartal - ist im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe/Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Besonderheiten wird auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. XX/2015 verwiesen.
Nachdem den Steuerpflichtigen der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug für das Kalenderjahr des Abflusses versagt wurde, beantragen diese eine Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Soweit die betroffene bestandskräftige Steuerfestsetzung nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, kann den Anträgen auf Änderung mangels Änderungsvorschrift nicht entsprochen werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|