OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 12.05.2016
S 2742-2016/0009-St 131

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 12.05.2016 (S 2742-2016/0009-St 131) - DRsp Nr. 2016/80473

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 12.05.2016 - Aktenzeichen S 2742-2016/0009-St 131

DRsp Nr. 2016/80473

allgemeine Vorschriften: Körperschaftsteuerliche Behandlung von Genussrechten (§ 8 KStG)

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur steuerlichen Behandlung von Genussrechten Beschlüsse gefasst. Danach gelten folgende Grundsätze:

  • Ein Genussrecht, das unter Beachtung des Vorsichtsprinzips einschließlich der durch den IDW/HFA 1/1994 (Die Wirtschaftsprüfung, 1994, S. 419) aufgestellten Kriterien (Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe sowie Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung) schon in der Handelsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung keine Verbindlichkeit darstellt, darf auch in der Steuerbilanz nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen werden. In diesen Fällen liegt steuerliches Eigenkapital vor, welches im Zeitpunkt der Begründung als Einlage in Höhe des werthaltigen Teils zu behandeln ist.

  • Ausschüttungen jeder Art auf diese Genussrechte stellen eine Einkommensverwendung dar, die das Einkommen der ausschüttenden Körperschaft nicht mindern darf (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Aus dem Wortlaut des § 8 Absatz 3 Satz 1 KStG ergibt sich generell ein Abzugsverbot für „Ausschüttungen” auf steuerliche EK-Instrumente.