Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur steuerlichen Behandlung von Genussrechten Beschlüsse gefasst. Danach gelten folgende Grundsätze:
Ein Genussrecht, das unter Beachtung des Vorsichtsprinzips einschließlich der durch den IDW/HFA 1/1994 (Die Wirtschaftsprüfung, 1994, S.
Ausschüttungen jeder Art auf diese Genussrechte stellen eine Einkommensverwendung dar, die das Einkommen der ausschüttenden Körperschaft nicht mindern darf (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Aus dem Wortlaut des § 8 Absatz 3 Satz 1 KStG ergibt sich generell ein Abzugsverbot für „Ausschüttungen” auf steuerliche EK-Instrumente.
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