OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 17.08.2015
Kurzinfo KSt 02/2015

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 17.08.2015 (Kurzinfo KSt 02/2015) - DRsp Nr. 2015/80503

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 17.08.2015 - Aktenzeichen Kurzinfo KSt 02/2015

DRsp Nr. 2015/80503

Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Anwendung des BFH-Urteils vom 15.06.2010 - VIII R 33/07 Beendigung Ruhen des Verfahrens, Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2015 (Az. 2 BvR 1407/12 und 2 BvR 1608/12)

Mit Urteil vom 15.06.2010 (Az. VIII R 33/07) hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH regele § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weise die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zu.

Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete JStG 2010 eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen i. S. d. § 233a AO der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung.