OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 21.09.2016
Kurzinfo ESt 20/2016

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 21.09.2016 (Kurzinfo ESt 20/2016) - DRsp Nr. 2016/80677

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 21.09.2016 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 20/2016

DRsp Nr. 2016/80677

Lohnsteuer, Unterfach A): Ertragsteuerliche Beurteilung von Betriebsveranstaltungen; Betriebsausgabenabzug für Kostenbestandteile einer Betriebsveranstaltung

Das o. g. BMF-Schreiben vom 14.10.2015 befasst sich umfassend mit der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen im Anwendungsbereich des sog. Zollkodex-Anpassungsgesetzes.

Ergänzend dazu ist beim Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen Folgendes zu beachten:

Zur steuerlichen Beurteilung ist zwischen betrieblich und geschäftlich veranlassten Veranstaltungen zu unterscheiden.

Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer (ggf. mit Begleitpersonen) stattfindet. Betriebsveranstaltungen i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sind grds. betrieblich veranlasst.

Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (z. B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u. ä.) teilnehmen. Indiz für die Abgrenzung ist die Überwiegensprüfung.

Betriebsausgabenabzug bei betrieblicher Veranstaltung: