OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 22.09.2016
akt. Kurzinfo 09/2014

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 22.09.2016 (akt. Kurzinfo 09/2014) - DRsp Nr. 2016/80671

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 22.09.2016 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo 09/2014

DRsp Nr. 2016/80671

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG; USt-Vorauszahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG). Danach gilt für USt-Vorauszahlungen, die gem. BFH-Urteil vom 01.08.2007,BStBl 2008 II, 282, als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen sind, Folgendes:

1. Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit

Als kurze Zeit i. S. d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH 2014); beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen kumulativ vorliegen.

In folgenden Fällen findet § 11 Abs. 2 S. 2 EStG daher keine Anwendung, weil nur die Zahlung innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Kalenderjahres erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb des Zeitraums liegt:

Umsatzsteuer Dezember 2012, Fälligkeit 10.02.2013, Zahlung 07.01.2013

Umsatzsteuer III. Quartal 2012, Fälligkeit 10.11.2012, Zahlung 07.01.2013.

2. Keine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums