OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 24.07.2015
S 4520 - 1999/0005

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 24.07.2015 (S 4520 - 1999/0005) - DRsp Nr. 2015/80489

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 24.07.2015 - Aktenzeichen S 4520 - 1999/0005

DRsp Nr. 2015/80489

Grunderwerbsteuer und Grundbesitzbewertung i. V. m. § 8 Abs. 2 GrEStG; Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer - Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig (BVerfG-Entscheidung vom 23. Juni 2015); Verfahrensrechtliche Folgefragen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2015 (1 BvL 13 und 14/11) entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Bringt der Gesetzgeber eine Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung, muss diese, um dem Grundsatz der Lastengleichheit zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Der Ersatzmaßstab des § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz, der auf das Bewertungsgesetz verweist, führt jedoch zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber dem Regelbemessungsmaßstab, der an die Gegenleistung des Erwerbsvorgangs anknüpft.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31. Dezember 2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar.