OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 24.08.2015
akt.Kurzinfo ESt 41/2014

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 24.08.2015 (akt.Kurzinfo ESt 41/2014) - DRsp Nr. 2015/80640

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 24.08.2015 - Aktenzeichen akt.Kurzinfo ESt 41/2014

DRsp Nr. 2015/80640

§ 35a EStG; Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Handwerkerleistungen, die auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden; Berücksichtigung von Abgaben für das im zweiten Halbjahr erzielte Arbeitsentgelt bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Nach Rdnr. 9 des BMF-Schreibens vom 10.01.2014 zur Anwendung des § 35a EStG sind bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) nur die anteiligen Aufwendungen für die Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Im Gegensatz dazu hat der BFH mit Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12 entschieden, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-) Wegen verpflichtet ist und er damit eine Firma beauftragt, die entstandenen Kosten auch insoweit begünstigt sind, als sie auf die Dienstleistung auf dem öffentlichen Gelände entfallen. Mit Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12 hat der BFH außerdem entschieden, dass die auf das öffentliche Gelände vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt sind.