In Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 I S.
Danach wird das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl 1991 I S.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
„§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern”.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern”.
b) Nach dem Wort „Ehegatten” werden die Wörter „oder Lebenspartner” eingefügt.
3. Dem § 205 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl 2014 I S.
Diese Gesetzesänderung ist bei der Beurteilung des Umfangs einer wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen.
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