OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 25.10.2017
Kurzinfo GewSt 04/2017

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 25.10.2017 (Kurzinfo GewSt 04/2017) - DRsp Nr. 2018/80185

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 25.10.2017 - Aktenzeichen Kurzinfo GewSt 04/2017

DRsp Nr. 2018/80185

Kurzinformation betr. Hinzurechnung bei Franchiseverträgen

Der BFH hat mit Urteil vom 12. 1. 2017 IV R 55/11 entschieden, dass Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG fallen. Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der Leitsatz des Urteils wurde im BStBl 2017 II S. 725 veröffentlicht und ist daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Anders als bisher durch die Finanzverwaltung angenommen, liegen bei einem Franchisevertrag trennbare Hauptleistungspflichten vor, für die jeweils gesondert die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 Buchst. a-f GewStG zu prüfen sind. Entfallen die geleisteten Franchisegebühren auf die Weitergabe von Know-how, scheidet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG aus. Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG unterliegt demnach nur der Teil des einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte (insbesondere der Marke) entfällt.