BFH - Urteil vom 12.01.2017
IV R 55/11
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e und f; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 533
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 239/11

Gewerbesteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Know-how sowie des auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfallenden Teils eines einheitlichen Franchise-Entgelts

BFH, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen IV R 55/11

DRsp Nr. 2017/6162

Gewerbesteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Know-how sowie des auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfallenden Teils eines einheitlichen Franchise-Entgelts

1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. 2. Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e und f; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanz: FG Sachsen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 239/11
Fundstellen
BFHE 256, 533