OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 27.03.2020
ohne-AZ

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 27.03.2020 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2020/80202

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.03.2020 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2020/80202

Kurzarbeitergeld - Berücksichtigung von Kindern für die Gewährung eines erhöhten Leistungssatzes gem. § 105 SGB III; Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 01/2020

Bedingt durch die aktuelle Corona-Situation beantragen viele Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer.

Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 Nr. 2 SGB III grundsätzliche 60% der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Sofern der Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, wird eine Kurzarbeitergeld von 67% der Nettoentgeltdifferenz gezahlt (§ 105 Nr. 1 SGB III).

Welche Arbeitnehmer haben Anspruch auf den erhöhten Betrag?

Der erhöhte Leistungsbetrag wird gem. § 149 SGB III gewährt für

  • Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder

  • Arbeitnehmer, deren Ehegatte / Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Ist bei dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.