OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 29.04.2020
S 2706-2020/0013-St 15

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 29.04.2020 (S 2706-2020/0013-St 15) - DRsp Nr. 2020/80255

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 29.04.2020 - Aktenzeichen S 2706-2020/0013-St 15

DRsp Nr. 2020/80255

Steuerliche Beurteilung der krisenbedingten Abgabe von medizinischem Verbrauchs- und Schutzmaterial durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

Aufgrund aktueller Schwierigkeiten bei der Beschaffung von medizinischem Verbrauchs- und Schutzmaterial sind Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) dazu übergegangen, die Beschaffung selbst durchzuführen und die Güter anschließend an Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen in ihrem Einzugsgebiet zu verteilen. Die Verteilung erfolgt regelmäßig in der Form, dass die Güter an die genannten Empfänger entweder ohne oder mit geringem Gewinnaufschlag weiterveräußert werden.

1. Annahme eines Betriebs gewerblicher Art

Fraglich ist, ob jPdöR durch den Verkauf dieser Güter bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 35.000 € (R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR) einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründen.

Im Fall der krisenbedingten Abgabe von Verbrauchs- und Schutzmaterial ist bei entsprechenden Umsätzen davon auszugehen, dass das Übersteigen der o.g. Umsatzgrenze nicht nachhaltig i.S.d. R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR ist. Die Voraussetzungen zur Annahme eines BgA sind damit nicht gegeben.