OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 30.01.2020
S 2706-2017/0011-St 15

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 30.01.2020 (S 2706-2017/0011-St 15) - DRsp Nr. 2020/80111

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 30.01.2020 - Aktenzeichen S 2706-2017/0011-St 15

DRsp Nr. 2020/80111

Ertragsteuerliche Behandlung des Breitbandausbaus und der Erbringung von Telekommunikationsleistungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Eigengesellschaften

Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zuletzt wiederholt Fragen zur steuerlichen Würdigung des Breitbandausbaus erörtert. Das BMF hat die Ergebnisse dieser Erörterungen mit Schreiben vom der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. mitgeteilt.

Die unterschiedlichen Tätigkeiten im Rahmen des Breitbandausbaus durch juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. deren Eigengesellschaften lassen sich demnach wie folgt steuerlich einordnen:

1. Annahme eines Betriebs gewerblicher Art "Breitbandausbau"

Die Überlassung von Leerrohren ohne Glasfaserkabel durch Gebietskörperschaften an (zukünftige) Netzbetreiber stellt eine körperschaftsteuerrechtlich irrelevante Vermögensverwaltung dar.

Mit der Überlassung der gesamten passiven Infrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiterer erforderlicher technischer Komponenten) an Netzbetreiber begründen Gebietskörperschaften einen Verpachtungs-Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Abs. 4 KStG, wenn die Verpachtung als entgeltlich anzusehen ist (vgl. R 4.3 KStR 2015).