OFD Nürnberg - Verfügung vom 03.03.1997
S 2214

OFD Nürnberg - Verfügung vom 03.03.1997 (S 2214) - DRsp Nr. 2008/80727

OFD Nürnberg, Verfügung vom 03.03.1997 - Aktenzeichen S 2214

DRsp Nr. 2008/80727

Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrages nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Ab dem VZ 1996 kann bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, ein Pauschbetrag von 42 DM pro m2 Wohnflache bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die Werbungskosten pauschal ermittelt werden. Mit diesem Pauschbetrag sind außer den Schuldzinsen und der AfA sämtliche Aufwendungen abgegolten. Hierbei bitte ich, folgendes zu beachten:

1. Wechsel zwischen tatsächlichen Werbungskosten und Pauschbetrag Die fünfjährige Bindung an die tatsachlichen Werbungskosten (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 Sätze 3 und 4 EStG) gilt erstmalig dann, wenn in einem vorhergehenden VZ nach 1995 der Pauschbetrag bereits angewandt wurde. Werden nach dem VZ 1995 weiterhin die tatsachlichen Werbungskosten geltend gemacht, kann in jedem folgenden VZ erstmalig die Anwendung des Pauschbetrags beantragt werden.

2. Anwendungsbereich und Wohnflächenberechnung Der Pauschbetrag kann nur für Gebäude des Privatvermögens, soweit sie Wohnzwecken dienen, abgezogen werden. Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen kann das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden, es sei denn, es handelt sich um Eigentumswohnungen. Da jede Eigentumswohnung ein selbständiges Wirtschaftsgut bildet, kann hier das Wahlrecht für jede einzelne Wohnung ausgeübt werden.