Eine Zuwendung von Betriebsvermögen ist nach § 13 a ErbStG begünstigt, wenn dieses im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaft oder eines Anteils daran vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht (§ 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Nach R 51 Abs.
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