Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als BA abgezogen werden (vgl. RFH-Urt. v. 31.5.1938 IVa 22/36, RStBl 1938 S. 735). Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben arbeitenden Ordensangehörigen oder Mitglieder. Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art (FMS v. 6.3.1964 S 2512)
Zusatz:
Es können folgende Pauschsätze angesetzt werden:
ab 1.1.1993 monatlich | 1 390 DM |
ab 1.1.1994 monatlich | 1 430 DM |
ab 1.1.1995 monatlich | 1 450 DM |
ab 1.1.1996 monatlich | 1 470 DM |
ab 1.1.1997 monatlich | 1 500 DM |
ab 1.1.1998 monatlich | 1 510 DM |
ab 1.1.1999 monatlich | 1 530 DM |
ab 1.1.2000 monatlich | 1 560 DM |
ab 1.1.2001 monatlich | 1 585 DM |
ab 1.1.2002 monatlich | ......... € |
ab 1.1.2003 monatlich | ......... € |
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