OFD Nürnberg - Verfügung vom 07.04.1997
S 2290

OFD Nürnberg - Verfügung vom 07.04.1997 (S 2290) - DRsp Nr. 2008/85849

OFD Nürnberg, Verfügung vom 07.04.1997 - Aktenzeichen S 2290

DRsp Nr. 2008/85849

Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Entschädigungen

Werden außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben laufenden Einkünften dieser Art bezogen, ist bei den Einnahmen der AN-Pauschbetrag insgesamt nur einmal abzuziehen, wenn insgesamt keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. In anderen Fällen sind die auf die jeweiligen Einnahmen entfallenden tatsächlichen Werbungskosten bei diesen Einnahmen zu berücksichtigen. Sind die gesamten Werbungskosten nicht höher als der AN-Pauschbetrag, ist er im Verhältnis der jeweiligen stpfl. Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen (vgl. R 200 Abs. 4 Sätze 4-6 EStR 1993 und 1996).

In der Vergangenheit haben Stpfl., deren Werbungskosten den AN-Pauschbetrag insgesamt nicht übersteigen, für ihre außerordentlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit geringe Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Porto) nachgewiesen. Unter Hinweis auf R 200 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStR 1993 beantragen sie dann, den verbleibenden AN-Pauschbetrag beim laufenden (tariflich nicht begünstigten) Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Die Sätze 7 und 8 des Abschn. 4 der R 2000 EStR 1993 wurden in der EStR 1996 ersatzlos gestrichen.