Der BFH hat mit Urteil vom 29. November 2001 (a.a.O.) zu §
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist für die Berechnung der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 der zeitliche Umfang der Beschäftigung ohne Bedeutung. Deshalb zählen z.B. Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter ebenso wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 12. Februar 1996, BStBl 1996 I S. 111). Weitere Einzelheiten zu der Zahl der Arbeitnehmer enthält das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2001, BStBl 2001 I S. 379, Rz. 86.
Das BFH-Urteil vom 29. November 2001 (a.a.O.) ist im Hinblick auf das BerlinFG in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 28. August 2002 - IV A 5 - InvZ 1271 - 25/02, das im BStBl 2002 I S. 842 veröffentlicht ist.
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