OFD Nürnberg - Verfügung vom 07.11.2002
InvZ 1271 - 2/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 07.11.2002 (InvZ 1271 - 2/St 31) - DRsp Nr. 2008/81137

OFD Nürnberg, Verfügung vom 07.11.2002 - Aktenzeichen InvZ 1271 - 2/St 31

DRsp Nr. 2008/81137

§ 2 InvZulG (1999); Anwendung des BFH-Urteils vom 29. November 2001 (BStBl 2002 II S. 589) zur Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer i.S.d. § 21 Abs. 3 BerlinFG

Der BFH hat mit Urteil vom 29. November 2001 (a.a.O.) zu § 21 Abs. 3 BerlinFG entschieden, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer auch solche Personen einzubeziehen sind, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Es ist dabei eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist für die Berechnung der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 der zeitliche Umfang der Beschäftigung ohne Bedeutung. Deshalb zählen z.B. Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter ebenso wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 12. Februar 1996, BStBl 1996 I S. 111). Weitere Einzelheiten zu der Zahl der Arbeitnehmer enthält das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2001, BStBl 2001 I S. 379, Rz. 86.

Das BFH-Urteil vom 29. November 2001 (a.a.O.) ist im Hinblick auf das BerlinFG in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 28. August 2002 - IV A 5 - InvZ 1271 - 25/02, das im BStBl 2002 I S. 842 veröffentlicht ist.