OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.06.1999
S 2233

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.06.1999 (S 2233) - DRsp Nr. 2008/84372

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.06.1999 - Aktenzeichen S 2233

DRsp Nr. 2008/84372

§ 13a EStG Ermittlung des Gewinns nichtbuchführender Land- und Forstwirte; hier: Gemüsebau

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (für Wj, die vor dem 31.12.1999 enden, § 52 Abs. 31 EStG 1999), sind Gewinne aus Gemüsebau im Rahmen des § 13a Abs. 8 Nr. 1 EStG gesondert zu erfassen, wenn der Gemüsebau zur gärtnerischen Nutzung i. S. des BewG gehört und der Vergleichswert ggf. mit anderen in § 13a Abs. 8 Nr. 1 EStG genannten Nutzungen 2 000 DM übersteigt.

Soweit im Einzelfall genauere Erkenntnisse nicht vorliegen, können der Ermittlung des Sondergewinns folgende Richtsätze zugrunde gelegt werden:

ab Wj 1992/93 DM/ha Wj 1998/99 DM/ha
Blaukraut 3 670 3 040
Buschbohnen 1 800 1 920
Chinakohl 7 500 14 920
Einlegegurken 15 630 15 500
Gelbe Rüben (Karotten) 2 750 2 780
Kopfsalat (Feldsalat) 11 200 6 940
Rote Rüben 3 750 4 870
Sellerie 5 320 4 740
Senfgurken (geschält) 10 320 8 490
Speisezwiebeln 3 070 2 580
Weißkraut 3 980 3 700

Die Werte für den Gemüsebau beziehen sich auf den Anbau für industrielle Verarbeitung. Soweit die Vermarktung der Gemüsearten nicht für die industrielle Verarbeitung, sondern für den Frischmarkt erfolgt, sind die vorstehenden Zuschläge angemessen zu erhöhen (bis zu 350 %). Dies gilt nicht für die Frischgemüsearten Chinakohl, Kopfsalat und Speisezwiebeln, da die ermittelten Richtsätze bereits Frischmarktpreise beinhalten.