OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.09.1999
S 2141
Fundstellen:
BStBl 1999 I S. 822

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.09.1999 (S 2141) - DRsp Nr. 2008/85238

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.09.1999 - Aktenzeichen S 2141

DRsp Nr. 2008/85238

§ 4 EStG Bilanzänderung nach Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BStBl I S. 304); Ergebnis der Erörterung zu TOP 20 der Sitzung ESt VI/99

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der geänderten Fassung ist eine Bilanzänderung nicht mehr zulässig. Die Neuregelung ist nach § 52 Abs. 9 EStG bereits für VZ vor 1999 anzuwenden. Es fragt sich, ob dies auch für Anträge gilt, die vor 1999 gestellt sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder ist über Anträge auf Zustimmung zur Änderung der Steuerbilanz, die vor dem 1.1.1999 bei den FÄ eingegangen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ursprünglichen Fassung noch positiv zu entscheiden.

Anmerkung der Redaktion:§ 4 Abs. 2 EStG wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wiederum geändert.

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