OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.09.1999
S 2145
Fundstellen:
; BStBl 1999 I S. 727

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.09.1999 (S 2145) - DRsp Nr. 2008/85469

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.09.1999 - Aktenzeichen S 2145

DRsp Nr. 2008/85469

§ 6 EStG Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG; Fahrten mit einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeug

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird Abschn. I Nr. 1 des BdF-Schreibens v. 12.5.1997 S 2177/BStBl I S. 562, wie folgt neu gefaßt:

1. Betriebsvermögen

Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG setzt voraus, daß ein Kfz des Stpfl. zu seinem Betriebsvermögen gehört und auch für Privatfahrten genutzt wird. Die Regelung gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz, die zu mehr als 50 % für betrieblich veranlaßte Fahrten genutzt werden. Ist im folgenden von Kfz im Betriebsvermögen die Rede, sind deshalb auch gemietete oder geleaste Kfz gemeint, die zu mehr als 50 % für betrieblich veranlaßte Fahrten genutzt werden. Die Regelung ist auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden.