OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.10.2002
S 2150 a - 57/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.10.2002 (S 2150 a - 57/St 31) - DRsp Nr. 2008/87270

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.10.2002 - Aktenzeichen S 2150 a - 57/St 31

DRsp Nr. 2008/87270

§ 162 AO; Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft; ; Allgemeine Grundsätze

1. Allgemeines

Führen Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind, keine ordnungsgemäßen Bücher, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Dies gilt auch für Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 2-4 EStG erfüllen, wenn sie keine Bücher geführt und auch die Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht aufgezeichnet haben (R 127 Abs. 1 EStR).